CE- DOKUMENTATION LÖWEN

BetrSichV

Arbeitssicherheit

Überprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig auf ihren sicheren Zustand überprüft werden müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Prüfungen zu veranlassen. Grundlage für die Festlegung von Prüfintervallen, Art und Umfang sind die Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben sowie Erfahrungen aus dem Betrieb.

Die Prüfungen werden durch befähigte Personen oder – bei überwachungsbedürftigen Anlagen – durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt. Sämtliche Ergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Wesentliche Aspekte der Prüfung nach BetrSichV

  • Arbeitgeberpflichten
    Arbeitsmittel und Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme sowie in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Durchführung, Beauftragung und Dokumentation.
  • Prüfpflichten
    Prüfungen erfolgen:
    • vor der ersten Inbetriebnahme,
    • nach prüfpflichtigen Veränderungen,
    • in regelmäßigen Intervallen gemäß Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und Betriebserfahrungen,
    • sowie außerordentlich, z. B. nach Unfällen, Naturereignissen oder längeren Stillstandszeiten.
  • Befähigte Person
    Prüfungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Fachkenntnis, Berufserfahrung und Qualifikation verfügen. Sie müssen ihre Prüftätigkeit unabhängig und ohne Benachteiligung ausüben können.
  • Dokumentation
    Die Ergebnisse müssen nachvollziehbar dokumentiert werden: Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis, Name und Unterschrift der prüfenden Person. Die Dokumentation ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
  • Überwachungsbedürftige Anlagen
    Für Anlagen wie Druckbehälter oder Aufzüge gelten besondere Prüfanforderungen. Hier erfolgt die Überprüfung in der Regel durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS).
  • Cyber-Bedrohungen
    Auch IT- und Netzwerksicherheit ist Teil der Gefährdungsbeurteilung. Technische Regeln wie die TRBS 1115 Teil 1 verlangen die Berücksichtigung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen gegen Cyber-Risiken.

Fazit:

Die BetrSichV sorgt dafür, dass Arbeitsmittel und Anlagen jederzeit sicher betrieben werden können. Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen oder Überwachungsstellen schützen Mitarbeitende, sichern den ordnungsgemäßen Betrieb und gewährleisten die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

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