CE-DOKUMENTATIONEN LÖWEN

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
CE Dokumentation Löwen

  • 1 Allgemeines – Geltungsbereich
    (1) Allen Leistungen der Firma CE Dokumentation Löwen (nachfolgend „CDL“ genannt) liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Vertragsbedingungen gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch).
    Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch).
    Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
    (2) Rechte, die CDL nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  • 2 Angebote und Vertragsschluss
    (1) Angebote und Leistungsbeschreibungen aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 verbindlich. CDL behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    (2) Aufträge sind für CDL erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen ebenso Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art.
    Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und jedwede Zusagen von CDL Mitarbeitern oder der von CDL eingeschalteten Sachverständigen.
    (3) Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von CDL auf elektronischem Wege, wird CDL den Zugang der Bestellung unverzüglich nach Eingang der elektronischen Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
    (4) Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von CDL gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden CDL Vertragsbedingungen per Email zugesandt.
  • 3 Leistungen
    (1) Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von CDL maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von CDL. Änderungen des Leistungsumfangs bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind.
    (2) Teilleistungen sind zulässig.
  • 4 Fristen und Termine
    (1) Die Vereinbarung von Fristen und Terminen bedarf der Schriftform. Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    (2) Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch CDL, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Vereinbarung verbindlicher Fristen und Termine kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn der Leistungsumfang genau feststeht.
    (3) Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (grundsätzlich ein Monat) mit Ablehnungsandrohung, die er CDL nach Eintritt des Verzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • 5 Abnahme
    (1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Leistungen von dem Auftraggeber abgenommen wurden. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch, wenn Teilabnahmen erfolgen.
    (2) Der Auftraggeber ist zur schriftlichen Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von CDL, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistungen als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von CDL für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber deren Geltendmachung bei der Abnahme nicht schriftlich vorbehalten hat. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese Mängel werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung festgehalten.
    (3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann CDL den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
  • 6 Preise und Zahlung
    (1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
    (2) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den jeweils geltenden Listenpreisen von CDL berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises.
    (3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Preis vierzehn Tage nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem CDL über den Preis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
    (4) Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • 7 Gewährleistung
    (1) CDL kann bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CDL durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
    (2) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern CDL die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    (3) Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung CDL schriftlich anzuzeigen.
    (4) Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
  • 8 Haftung
    (1) Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet CDL nur, wenn CDL, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat/haben oder wenn CDL fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat.
    (2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von CDL auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall der Haftung wegen fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten oder vertrags- wesentlichen Pflichten wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf Vermögensschäden.
    (3) Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
    (4) Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die CDL aufkommen muss unverzüglich CDL schriftlich anzuzeigen.
    (5) Soweit Schadenersatzansprüche gegen CDL ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der CDL Mitarbeiter.
    (6) Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 9 bleiben von § 10 unberührt.
    (7) Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.
  • 9 Rechte an den Dokumentationen und Eigentumsvorbehalt
    (1) An den Urheberrechten von CDL an den Dokumentationen erhält der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die CDL aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Für Schäden aufgrund geänderter Dokumentationen haftet CDL nicht.
    (2) Die körperlichen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die CDL aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum von CDL. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Sachen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    (3) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von CDL gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Technische Dokuemtnation Löwen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von CDL zu informieren und an den Maßnahmen von CDL zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann CDL die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten.
    (4) CDL ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von CDL aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
  • 10 Auftraggeberpflichten
    1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig CDL zur Verfügung zu stellen.
    2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
    3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht CDL ein Mitverschulden trifft.
  • 11 Höhere Gewalt
    (1) Sofern CDL durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Erbringung der Leistungen gehindert wird, wird CDL für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht befreit, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern CDL die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von CDL nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
    (2) CDL ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für CDL kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Auftraggebers wird CDL nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder innerhalb einer angemessenen Frist leisten wird.
  • 12 Geheimhaltung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm über CDL zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Auftraggeber wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  • 13 Schlussbestimmungen
    (1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von CDL möglich.
    (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von CDL, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    (3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und CDL verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

CE Dokumentation Löwen, Stand 01.01.2020

 

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