CE-DOKUMENTATIONEN LÖWEN

Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bieten wir gemäß (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) die Überprüfung von Arbeitsmitteln.

 
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, vor der erstmaligen Verwendung von einer dazu befähigten Person prüfen zu lassen. 
 
Solch eine Prüfung umfasst Folgendes:
– Eine Kontrolle der vorschriftsgemäßen Montage oder Installation so wie auch die Sicherheit der Arbeitsmittel,
– Eine frühzeitige Feststellung von eventuellen Schäden,
– Eine Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.
 
Der Arbeitgeber muss die jeweiligen Prüfungsergebnisse mindestens bis zur vollzogenen Nachprüfung aufbewahren. Die Prüfungsergebnisse müssen Gesetzliche mindestens Auskunft geben über:
– Art der Prüfung,
– Prüfumfang,
– Ergebnis der Prüfung,
– Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
 
Insgesamt besteht die Betriebssicherheitsverordnung aus fünf Abschnitten:
Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Abschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Abschnitt 4 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
 
Hinzu kommen drei Anhänge
Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) – Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) – Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
 
DIE ABSCHNITTE DER BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG IM ÜBERBLICK:
ABSCHNITT 1
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
 
ABSCHNITT 2
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
 
ABSCHNITT 3
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18 Erlaubnispflicht
 
ABSCHNITT 4
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
 
ABSCHNITT 5
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften
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